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Änderung § 5b FVG vom 01.01.2016
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§ 5b FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 5b FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Übertragung von Bauaufgaben |
1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben. |
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