Änderung § 7 FVG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FVG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des FVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bezirk und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

(2)
Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.

(Text neue Fassung)

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed