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Änderung § 5a FVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a FVG, alle Änderungen durch Artikel 3 GÜStGMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2 Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3 Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2 Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3 Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4 Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr. |
(2) 1 Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2 Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. 3 Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet. 4 Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden. (3) 1 Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 2 Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt. |
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