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§ 3 - Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
G. v. 08.05.1998 BGBl. I S. 905
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.
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