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§ 7 - Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
G. v. 08.05.1998 BGBl. I S. 905
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 7 Umgehungsverbot
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.
Zitierungen von § 7 OASG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 OASG Auskunftspflicht
... das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten ...
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