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§ 8 - Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)

§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

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