Artikel 90 Aufhebung der Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt
(315-11-5)
Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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