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Artikel 102 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Artikel 102 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts


Artikel 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(319-8-1)

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil „reichs-" durch den Wortbestandteil „bundes-" ersetzt.

2.
In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Reichsjustizministerium" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

3.
In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort „Reichszivilprozessordnung" durch das Wort „Zivilprozessordnung" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 102 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 102 1. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 160 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
... Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird das Wort ...