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Artikel 138 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG k.a.Abk.)
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Artikel 138 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
Artikel 138 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 ErbbauRG § 7, § 24, § 33, § 35, § 36, § 39
(403-6)
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- Der § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung." - 3.
- In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 449)" gestrichen.
- 4.
- Der § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre." - 5.
- Der § 36 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 39 werden die Wörter „so bleiben reichs-, landesgesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie" durch die Wörter „sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 138 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 138 1. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMJBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 138 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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