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Artikel 9 - Erstes Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1. BMWiuBMASBBG k.a.Abk.)
Artikel 9 Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 9 ändert mWv. 25. April 2006 ProdGewStatGVerlV
(708-20-5)
Die Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 10. Februar 2000 (BGBl. I S. 121) wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 10. Februar 2000 (BGBl. I S. 121) wird aufgehoben.
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