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Artikel 11 - Erstes Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1. BMWiuBMASBBG k.a.Abk.)
Artikel 11 Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften
(7100-2)
Das Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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