Artikel 11 Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften
(7100-2)
Das Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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