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§ 3 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. *)
(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden. *)
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.
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- *)
- Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771)
Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2186/06 - (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften) B. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2771 m.W.v. 7. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 3 HufBeschlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2007 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2186/06 - (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften) vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2771 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HufBeschlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HufBeschlG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die ... entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt, 3. entgegen § 6 Abs. ...
Zitat in folgenden Normen
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485
§ 2 HufBeschl-AnerkennV Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
... obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll. ...
§ 3 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
... ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll. ...
§ 4 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
... ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine Lehrtätigkeit erstmals ...
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