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§ 5 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 5 Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
- 1.
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin,
- 2.
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
- 3.
- für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
- 4.
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und
- 5.
- eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.
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Zitierungen von § 5 HufBeschlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485
§ 1 HufBeschl-AnerkennV Zweck der Verordnung
... durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. ...
§ 4 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
... neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur ...
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3205
§ 2 HufBeschlV Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
... wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des ... nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist ... einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen ... sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit. ...
§ 16 HufBeschlV Ziel der Prüfung
... ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen. ...
Anlage 4 HufBeschlV (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
... Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten: Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen ...
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