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§ 6 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 6 Hufbeschlagschulen
(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. *)
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn
- 1.
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen,
- 2.
- im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden,
- 3.
- die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
- 4.
- geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und
- 5.
- eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.
- *)
- Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771)
Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2186/06 - (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften) B. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2771 m.W.v. 7. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 6 HufBeschlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2007 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2186/06 - (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften) vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2771 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HufBeschlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HufBeschlG Bußgeldvorschriften
... 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder 4. einer Rechtsverordnung nach ...
Zitat in folgenden Normen
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3205
§ 3 HufBeschlV Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
... sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem ...
§ 8 HufBeschlV Vorbereitungslehrgang
... Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem ...
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