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§ 7 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 7 Widerruf der Anerkennungen
(1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die für die Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, soweit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen sind.
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