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§ 8 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)

Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 8 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über

1.
die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen,

2.
die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen,

3.
die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen und

4.
das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3

zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung besonderer Umstände erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absatzes 2 zu regeln.

(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 8 HufBeschlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 285 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 HufBeschlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HufBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HufBeschlG Bußgeldvorschriften
... Hufbeschlagschule betreibt oder 4. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  ... Rechtsverordnung nach a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3205
 
Zitat in folgenden Normen

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485
§ 2 HufBeschl-AnerkennV Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
... Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden. Ein Anpassungslehrgang oder eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 285 10. ZustAnpV Änderung des Hufbeschlaggesetzes
...  In § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) ...