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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (VerfmKstKautAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905, 1293 (Nr. 18); aufgehoben durch § 34 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-16 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in den Schwerpunkten Formteile", Halbzeuge", Mehrschicht-Kautschukteile", Faserverbundwerkstoffe" und Kunststofffenster" in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe aus einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten. Die praktische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozesssteuerung der Fertigungsanlage und des Qualitätsmanagements enthalten. Außerdem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer Stunde eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der Steuerungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwerpunkt Bauteile" in insgesamt höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:
- 2.
- als Arbeitsprobe:
Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 Prozent und die Arbeitsprobe mit 30 Prozent gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik und Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
- a)
- Fertigungssteuerung,
- b)
- Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetechnik,
- c)
- Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und lnstandsetzung,
- d)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- e)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- f)
- Einsatz von Werkzeugen und Maschinen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
- a)
- Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,
- b)
- Qualitätsmanagement,
- c)
- Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen,
- d)
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen einschließlich Normen,
- e)
- Arbeitsorganisation;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 150 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Verfahrenstechnik 40 Prozent,
- 2.
- Technische Kommunikation 40 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und Technische Kommunikation mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerfmKstKautAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerfmKstKautAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerfmKstKautAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7176/a142397.htm