Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (VerfmKstKautAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905, 1293 (Nr. 18); aufgehoben durch § 34 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-16 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-16 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Anlage hat 1 frühere Fassung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen- c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | - während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungsrechtlichen beziehungsweise personal- vertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be- triebes beschreiben | |||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
5 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro- sion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- stoffe, nach Betriebsvorschriften und Wartungsplänen wechseln und auffüllen | 2*) | |||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, Datenschutz (§ 3 Nr. 6) | a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen b) Grundbegriffe der Normung anwenden c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächen- beschaffenheit erkennen und zuordnen e) digitale und analoge Daten lesen f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen g) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen- nen und beachten | 4*) | |||
h) Gesamtzeichnungen lesen | 2*) | |||||
i) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentieren j) Fertigungsunterlagen anwenden | 2*) | |||||
7 | Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs- abläufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses (§ 3 Nr. 7) | a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori- scher und informatorischer Notwendigkeiten fest- legen und sicherstellen c) Bewegungsabläufe an Maschinen unter Berücksichti- gung der Einflussgrößen steuern d) Abweichungen vom Arbeitsergebnis beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen | 4*) | |||
e) komplexe Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte fest- legen f) Arbeitsplatz einrichten, erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bestimmen g) Arbeitsfolge, Montage-, Demontage- und Instand- setzungsarbeiten planen h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 4 | |||||
8 | Bearbeiten von metallischen Werkstoffen (§ 3 Nr. 8) | a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Ober- flächenqualität auswählen b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbeitung von Werkstoffen auswählen | ||||
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen d) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel auf Maß feilen e) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss mit Handbügelsäge trennen f) metrische Gewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewinde- bohrern und Schneideisen herstellen g) Biegeumformungen unter Beachtung der Werkstück- oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel durchführen h) Messzeuge nach geforderter Messgenauigkeit aus- wählen i) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen j) mit Winkellehren prüfen und mit Winkelmessern messen k) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run- dungslehren prüfen I) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen m) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen n) Maschinenwerte, insbesondere Umdrehungsfre- quenz, bestimmen und einstellen o) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei- senmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profil- senken, herstellen p) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei- senmetallen nach vorgegebenen Toleranzen und Oberflächenbeschaffenheit herstellen q) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei- senmetallen durch Rundreiben nach vorgegebenen Toleranzen herstellen | 12 | |||||
9 | Unterscheiden und Zu- ordnen von Kunststoffen, Kautschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 9) | a) den Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau und Eigenschaften darstellen und diese Eigenschaf- ten anwendungsspezifisch zuordnen b) Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden c) Wirkung von Zuschlag- und Hilfsstoffen anhand von Beispielen unterscheiden und Einsatzgebieten zuord- nen | ||||
10 | Bearbeiten von Kunst- stoffhalbzeugen (§ 3 Nr. 10) | a) Bearbeitbarkeit von Kunststoffhalbzeugen unter Be- rücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfah- ren beurteilen b) Halbzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffei- genschaften anzeichnen c) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Halb- zeugen und Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Oberflächengüte bestimmen und auswählen d) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Trennmittel sowie Kühl- und Schmierstoffe unterscheiden, ihrer Verwen- dung nach zuordnen und nach Anweisung und Unter- lagen anwenden e) Flächen und Formen an Halbzeugen manuell nach vorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln, abziehen und schleifen f) Trennwerkzeuge unter Berücksichtigung des Werk- stoffs, der Werkstoffdicke und des Kraftbedarfs aus- wählen g) Halbzeuge, insbesondere durch Sägen und Schnei- den, trennen h) Bohrungen in Halbzeugen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmiermittel, mit unterschiedlichen Werkzeugen an Bohrmaschinen herstellen i) Halbzeuge sichtprüfen und werkstoffgerecht reinigen sowie maschinell schleifen und polieren j) Abfälle verwerten | 6 | |||
11 | Fügen und Umformen (§ 3 Nr. 11) | a) Fügeverfahren unterscheiden, lösbare und unlösbare Verbindungen ihrem Verwendungszweck zuordnen b) Werkzeuge und Maschinen entsprechend der Füge- und Umformverfahren auswählen c) mechanische Verbindungen von Bauteilen kraft- und formschlüssig herstellen, insbesondere durch Schraub-, Stift-, Gelenk- und Bolzenverbindungen unter Beachtung der Werkstoffpaarung sowie der Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen; Verbin- dungen sichern und prüfen d) Umformverfahren unter Berücksichtigung der Werk- stoffeigenschaften und der Produktanwendung unter- scheiden; entsprechende Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe auswählen und anwenden e) Rohre und Tafeln kalt und warm unter Beachtung der verfahrens- und werkstoffspezifischen Parameter durch Biegen umformen f) Kunststoffhalbzeuge durch Warmgas- oder Heiz- elementschweißen unter Festlegung der Nahtaus- führungen verbinden; Verbindung prüfen sowie nach- behandeln g) Halbzeuge und Formteile aus polymeren Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften kleben; Klebung prüfen sowie nachbehandeln h) Schablonen und Abwicklungen konstruieren und her- stellen | 8 | |||
12 | Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zuordnen zu Einsatzgebieten (§ 3 Nr. 12) | a) Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen handhaben b) Wasser, Dampf: aa) Druck und Temperatur messen, Wasserhärte und pH-Wert bestimmen bb) Maßnahmen der Aufbereitung von Wasser und Dampf unterscheiden cc) aufbereitetes Wasser und aufbereiteten Dampf nach den Verwendungsmöglichkeiten einsetzen c) Elektrizität: aa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messen und Berechnungen durchführen bb) Anwendungen von Gleich-, Wechsel- und Dreh- strom unterscheiden cc) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden dd) elektrische Schaltungsunterlagen lesen ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen ff) elektrische Bauteile anhand von Typenschildern identifizieren d) Heizgas: aa) Heizgas unter Berücksichtigung von Druck und Heizwert den Verwendungszwecken zuordnen bb) Gasarten und Gasgemische unterscheiden e) Öl: aa) physikalische Eigenschaften von Ölen den Ver- wendungszwecken zuordnen bb) Öl als Heizmedium anwenden | 4 | |||
Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen Ausbildungs- inhalte aus dem ersten Ausbildungsjahr unter Berück- sichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | 8 | |||||
13 | Verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von Formmassen oder Halbzeugen und Vorberei- ten zur Verfahrensdurch- führung (§ 3 Nr. 13) | a) polymere Werkstoffe verfahrensbezogen systema- tisch prüfen, auswählen und bereitstellen b) Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensbezogen syste- matisch prüfen, auswählen und bereitstellen c) polymere Werkstoffe sowie Zuschlag- und Hilfsstoffe für das Be- oder Verarbeitungsverfahren vorbereiten | 2 | |||
14 | Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik- schaltungen (§ 3 Nr. 14) | a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer, elektro- pneumatischer, hydraulischer und elektrohydrau- lischer Systeme lesen und skizzieren b) Pneumatikschaltungen nach Angaben aufbauen | 2 | |||
c) Drücke in pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen | ||||||
d) Pneumatik-, Elektropneumatik-, Hydraulik- und Elek- trohydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs- vorlagen, Schaltplänen und Vorschriften unter Be- achtung der Sicherheitsvorschriften anschließen, prü- fen und in Betrieb nehmen e) Fehler und Störungen pneumatischer, elektropneuma- tischer, hydraulischer und elektrohydraulischer Bau- gruppen eingrenzen und ihre Behebung veranlassen | 4 | |||||
15 | Messen, Steuern, Regeln (§ 3 Nr. 15) | a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz betriebsspezifi- scher Messgeräte dem Verwendungszweck zuordnen b) Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen messen c) - Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter- scheiden; Informationstechnik, insbesondere Digital- technik, anwenden d) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf Funktion prüfen und überwachen | 5 | |||
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be- hebung einleiten f) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden g) die Einhaltung verfahrensspezifischer Parameter durch Messen, Steuern und Regeln sicherstellen | 4 | |||||
16 | Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Geräten (§ 3 Nr. 16) | a) Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Geräte unterscheiden, Instandhaltungsvorschriften beachten b) Werkzeuge, Maschinen und Geräte inspizieren und warten c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand setzen sowie Instandsetzung veranlassen; Gesamtfunktion prüfen | 6 | |||
17 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 17) | a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk- tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen | ||||
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten d) Qualitätssicherungssystem anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen | 3 | |||||
18 | Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder Anlagen (§ 3 Nr. 18) | a) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und Gerä- ten der wesentlichen Formgebungs- und Bearbei- tungsverfahren unterscheiden b) Maschinen, Geräte oder Anlagen auf Funktionstüch- tigkeit überprüfen c) Maschinen, Geräte oder Anlagen nach Sicherheits- plan kontrollieren und die Inbetriebnahme ermög- lichen | 6 | |||
d) Ausgangsmaterialien verfahrensspezifisch auswählen und bereitstellen e) Maschinen, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen | 9 |
Schwerpunkt: Formteile
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
Fertigungsplanung (§ 3 Nr. 19) | a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen c) Personaleinsatz planen d) Materialfluss planen | 4*) | ||||
2 | Sicherstellen der Ferti- gungsvoraussetzungen (§ 3 Nr. 20) | a) Rezepturaufbau beachten b) Materialeingangskontrolle durchführen c) Einsatzmaterialien aufbereiten d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen e) Materialfluss sicherstellen | 4*) | |||
3 | Be- und Verarbeitungs- verfahren von polymeren Werkstoffen (§ 3 Nr. 21) | a) die Verarbeitungsverfahren - Spritzgießen - Blasformen - Schäumen - Pressen unterscheiden und Formteilen zuordnen b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch unterscheiden c) Formteile durch ein Verfahren unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbeson- dere aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits- vorschriften anwenden bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein- schließlich der Handhabungsgeräte darstellen cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen | 15 | |||
dd) Anlage einfahren und betreiben ee) Produktionsanlage einrichten ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Druck und Zeit, opti- mieren ii) Formteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten | 15 | |||||
4 | Fertigungssteuerung (§ 3 Nr. 22) | a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach- ten und Fertigung steuern b) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und Regeln eingreifen | 4*) | |||
5 | Fertigungsüberwachung (§ 3 Nr. 23) | a) Messdaten erfassen b) Protokolle anfertigen und auswerten c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 24) | a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden und anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku- mentieren d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen- den g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken | 6*) |
Schwerpunkt: Halbzeuge
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Fertigungsplanung (§ 3 Nr. 19) | a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen c) Personaleinsatz planen d) Materialfluss planen | 4*) | |||
2 | Sicherstellen der Ferti- gungsvoraussetzungen (§ 3 Nr. 20) | a) Rezepturaufbau beachten b) Materialeingangskontrolle durchführen c) Einsatzmaterialien aufbereiten d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen e) Materialfluss sicherstellen | 4*) | |||
3 | Be- und Verarbeitungs- verfahren von polymeren Werkstoffen (§ 3 Nr. 21) | a) die Verarbeitungsverfahren - Kalandrieren - Extrudieren. - Beschichten - Schäumen unterscheiden und Halbzeugen zuordnen b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch unterscheiden | 15 | |||
c) Halbzeuge durch ein Verfahren unter Berücksichti- gung der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbe- sondere aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits- vorschriften anwenden bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein- schließlich der Handhabungsgeräte darstellen cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen | ||||||
dd) Anlage einfahren und betreiben ee) Produktionsanlage mit ihren vor- und nachge- schalteten Maschinen und Geräten einrichten ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Umdre- hungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, opti- mieren ii) Halbzeuge anwendungsspezifisch nachbearbei- ten | 15 | |||||
4 | Fertigungssteuerung (§ 3 Nr. 22) | a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach- ten und Fertigung steuern b) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und Regeln eingreifen | 4*) | |||
5 | Fertigungsüberwachung (§ 3 Nr. 23) | a) Messdaten erfassen b) Protokolle anfertigen und auswerten c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 24) | a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden und anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku- mentieren d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen- den g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken | 6*) |
Schwerpunkt: Mehrschicht-Kautschukteile
Lfd. .Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
Fertigungsplanung (§ 3 Nr. 19) | a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen c) Personaleinsatz planen d) Materialfluss planen | 4*) | ||||
2 | Sicherstellen der Ferti- gungsvoraussetzungen (§ 3 Nr. 20) | a) Rezepturaufbau beachten b) Materialeingangskontrolle durchführen c) Einsatzmaterialien aufbereiten d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen e) Materialfluss sicherstellen | 4*) | |||
3 | Be- und Verarbeitungs- verfahren von polymeren Werkstoffen (§3 Nr. 21) | Mehrschicht-Kautschukteile unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbesondere a) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe unterscheiden b) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheitsvor- schriften anwenden c) Verfahren zum Konfektionieren von Erzeugnissen mit Festigkeitsträgern darstellen d) Konfektioniermaschinen nach vorgegebenen Spezifi- kationen einrichten | 15 | |||
e) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, insbe- sondere Temperaturen, Druck und Zeit, optimieren f) Verarbeitungsbedingungen einstellen g) Anlage einfahren und betreiben | 15 | |||||
4 | Fertigungssteuerung (§ 3 Nr. 22) | a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach- ten und Fertigung steuern b) Prozesstechnik verfahrensspezifisch anwenden c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und Regeln eingreifen | 4*) | |||
5 | Fertigungsüberwachung (§ 3 Nr. 23) | a) Messdaten erfassen b) Protokolle anfertigen und auswerten c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 24) | a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden und anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku- mentieren d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen - e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen- den g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken | 6*) |
Schwerpunkt: Bauteile
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Fertigungsplanung (§ 3 Nr. 1 9) | a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen c) Personaleinsatz planen d) Materialfluss planen | 4*) | |||
2 | Sicherstellen der Ferti- gungsvoraussetzungen (§ 3 Nr. 20). | a) Rezepturaufbau beachten b) Materialeingangskontrolle durchführen c) Einsatzmaterialien aufbereiten d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen e) Materialfluss sicherstellen | 4*) | |||
3 | Be- und Verarbeitungs- verfahren von polymeren Werkstoffen (§ 3 Nr. 21) | a) die Bearbeitungsverfahren - Halbzeuge bearbeiten - Laminieren - Folien schweißen - Auskleiden unterscheiden und Anwendungsgebieten zuordnen b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch unterscheiden c) Halbzeuge oder Komponenten durch ein Verfahren zu Rohrleitungen, Apparaten, Behältern, Bauelementen oder Fertigteilen be- oder verarbeiten, insbesondere aa) Zeichnungen, Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen und Abwicklungen lesen und anwenden; isometrische Skizzen von Rohrleitun- gen anfertigen bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits- vorschriften anwenden cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk- stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maß- genauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen | 16 | |||
dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und anwenden ee) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und einstellen ff) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter- scheiden und werkstoffspezifisch anwenden gg) Bauteile wie Rohrleitungen, Apparate, Behälter, - Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung der Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti- gen hh) Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Bauelemente oder Fertigteile bauteil- und werkstoffgerecht transportieren; Sicherheitsvorschriften beachten | 16 | |||||
ii) Bauteile werkstoffgerecht montieren und demon- tieren; demontierte Teile sachgerecht lagern oder entsorgen jj) Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch Instandsetzen herstellen | ||||||
4 | Fertigungssteuerung (§ 3 Nr. 22) | a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach- ten und Fertigung steuern b) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und Regeln eingreifen | 2*) | |||
5 | Fertigungsüberwachung (§ 3 Nr. 23) | a) Messdaten erfassen b) Protokolle anfertigen und auswerten c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 24) | a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden und anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku- mentieren d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen- den g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken | 6*) |
Schwerpunkt: Faserverbundwerkstoffe
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Fertigungsplanung (§ 3 Nr. 19) | a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen c) Personaleinsatz planen d) Materialfluss planen | 4*) | |||
2 | Sicherstellen der Ferti- gungsvoraussetzungen (§ 3 Nr. 20) | a) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel prüfen b) Formen vorbereiten und nachbehandeln c) Material disponieren d) Materialien und Hilfsstoffe aufbereiten e) Materialfluss sicherstellen | 4*) | |||
3 | Be- und Verarbeitungs- verfahren von polymeren Werkstoffen (§ 3 Nr. 21) | a) formgebende Verarbeitung durchführen b) spanende Bearbeitung von Faserverbundwerkstoffen durchführen c) Klebe- und Fügetechniken anwenden d) Bauweisen und Werkstoffe verfahrensspezifisch unterscheiden e) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbe- sondere aa) Zeichnungen, Belegungspläne, isometrische Dar- stellungen und Abwicklungen lesen und anwen- den; isometrische Skizzen von Faserverbundbau- teilen anfertigen bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits- vorschriften anwenden | 16 | |||
cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk- stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maßge- nauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und anwenden ee) Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung von Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti- gen ff) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und lagern; Sicherheitsvorschriften beachten gg) Bauteile montieren und demontieren | 16 | |||||
4 | Fertigungssteuerung (§ 3 Nr. 22) | a) verfahrensspezifische Betriebs- und Fertigungsdaten einstellen b) Abweichungen durch Steuern und Regeln beheben | 2*) | |||
5 | Fertigungsüberwachung (§ 3 Nr. 23) | a) Mess- und Betriebsdaten erfassen b) Protokolle anfertigen und auswerten c) Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 24) | a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden und anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku- mentieren d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen- den g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken | 6*) |
Schwerpunkt: Kunststofffenster
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Fertigungsplanung (§ 3 Nr. 19) | a) Material, insbesondere Glas, Beschläge und Zubehör, nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen c) Personaleinsatz planen d) Materialfluss planen | 4*) | |||
2 | Sicherstellen der Ferti- gungsvoraussetzungen (§ 3 Nr. 20) | a) Materialeingangskontrolle durchführen b) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen c) Materialfluss sicherstellen | 4*) | |||
3 | Be- und Verarbeitungs- verfahren von polymeren Werkstoffen (§ 3 Nr. 21) | a) spanende und therminische Bearbeitungsverfahren für Halbzeuge durchführen, insbesondere - Zuschneiden - Bohren - Schweißen - Verputzen b) Halbzeuge verfahrensspezifisch unterscheiden c) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbeson- dere aa) Zeichnungen und isometrische Darstellungen lesen und anwenden; isometrische Skizzen von Bauelementen herstellen bb) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften anwenden | 16 | |||
cc) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und anwenden dd) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und einstellen ee) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter- scheiden und werkstoffspezifisch anwenden ff) Fenster, Türen und Fassadenelemente durch Fügen sowie Bearbeiten von Halbzeugen und Komponenten fertigen gg) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und lagern; Sicherheitsvorschriften beachten hh) Bauelemente montieren und demontieren ii) Instandsetzung von Bauelementen durchführen | 16 | |||||
4 | Fertigungssteuerung (§ 3 Nr. 22) | a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen und beurteilen b) Fertigung steuern und regeln | 2*) | |||
5 | Fertigungsüberwachung (§ 3 Nr. 23) | a) Messdaten erfassen b) Protokolle anfertigen und auswerten | 4*) | |||
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen ergreifen | ||||||
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 24) | a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden und anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku- mentieren d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen- den g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken | 6*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Text in der Fassung der I. Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik B. v. 1. Juni 2006 BGBl. I S. 1293 m.W.v. 10. Juni 2006
Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 10.06.2006 | I. Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 01.06.2006 BGBl. I S. 1293 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7176/a142400.htm