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Artikel 4 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB V § 47b, § 49, § 192, § 232a, § 249, § 257
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" und die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes" durch das Wort „Kurzarbeitergeldes" ersetzt.
- 2.
- In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- 3.
- In § 192 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 4.
- § 232a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5.
- In § 249 Abs. 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- 6.
- § 257 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GanzjBeschFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GanzjBeschFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 24 GanzjBeschFG Inkrafttreten
... b und Nr. 32 tritt am 1. November 2006 in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13, 15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. (4) Artikel 14 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 984
Artikel 1 AVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. ...
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