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Artikel 16 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe



(810-1-56-5)

In § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.

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