Tools:
Update via:
Artikel 16 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)
Artikel 16 Änderung der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
(810-1-56-5)
In § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe § 211 Abs. 1" durch die Angabe § 175 Abs. 2" ersetzt.
In § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe § 211 Abs. 1" durch die Angabe § 175 Abs. 2" ersetzt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7177/a142418.htm