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Artikel 17 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk



(810-1-58-2)

In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 25. Mai 2004 (BAnz. S. 11 406) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.

 
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