Artikel 24 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)

Artikel 24 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 16 bis 21, 23 Buchstabe b, Nr. 24, 25 und 26 Buchstabe b und Nr. 32 tritt am 1. November 2006 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13, 15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.



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