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Änderung § 38b LFGB vom 10.08.2021
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§ 38b LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 38b LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) § 38b (neu) | (Text neue Fassung)§ 38b Unterrichtung von Anbietern digitaler Dienste |
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung 1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder 2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, so kann die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 1 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informationen sowie den Grund der Meldung übermitteln. (2) 1 Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes seinen Sitz hat. 2 Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde. (3) 1 Bevor die zuständige Behörde Angaben nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird. (4) Die Länder können für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten. |
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