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Änderung § 73 LFGB vom 04.07.2009
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§ 73 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 73 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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(Text alte Fassung) § 73 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung)§ 73 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. --- *) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de |
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