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Änderung § 63 LFGB vom 25.04.2006
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§ 63 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 63 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3b G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Gebühren und Auslagen | |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren und Auslagen). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. |
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