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Änderung § 52 LFGB vom 10.08.2021
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§ 52 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 52 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2 Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder. | (Text neue Fassung) 1 Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder. |
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