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Änderung § 67 LFGB vom 10.08.2021
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§ 67 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 67 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. 2 Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Abs. 2 genannten Bundesministerien. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen sonst ernstlich gefährdet wäre. 2 Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Abs. 2 genannten Bundesministerien. |
(2) 1 Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. 2 Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20. (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist. |
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