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Änderung § 8 LFGB vom 04.07.2009
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§ 8 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 8 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung | |
(1) Es ist verboten, | |
(Text alte Fassung) 1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind. | (Text neue Fassung) 1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, 2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind. |
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | |
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. | 1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. |
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