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Änderung § 60 LFGB vom 04.07.2009

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§ 60 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 60 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1.
§ 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,

2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3

bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe verwendet,

2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,

3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,

5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe verwendet,

6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit

a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe
b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder

b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7

Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. entgegen § 21 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/ EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/ EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,


11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,

13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,

16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,

17. entgegen § 21 Abs. 5
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

18.
entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

19.
entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

20.
entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

21.
entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22.
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. und 10. (aufgehoben)


11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,

13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

15. (aufgehoben)

16. entgegen § 21 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

17.
entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

18.
entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

19.
entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

20.
entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

21.
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,


23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,

24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,

25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,

26. einer Rechtsverordnung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder

b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1



a) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 5 bis 10 oder Nr. 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder

b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

2.
entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,

3.
entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet,

5.
entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oderArtikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

7.
entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.



(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

b)
entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,

c)
entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

d)
entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,

e)
entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

f)
entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

g)
entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt.


(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder



a) Nr. 1 bis 18, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 19, 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2

a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

2. in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,

3.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro

geahndet
werden.