Tools:
Update via:
Änderung § 62 LFGB vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 LFGB, alle Änderungen durch Artikel 5 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des LFGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 62 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 62 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können. | |
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind. | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7180/al25819-0.htm