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Änderung § 20 LFGB vom 04.08.2011
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§ 20 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 20 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich | (Text neue Fassung) (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich |
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen. | |
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. | (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt. |
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