Tools:
Update via:
Änderung § 69 LFGB vom 04.08.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LFGBuaÄndG am 4. August 2011 und Änderungshistorie des LFGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 69 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 69 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 69 Zulassung weiterer Ausnahmen | |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall | |
(Text alte Fassung) 1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, 2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, 3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen. | (Text neue Fassung) 1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, 2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, 3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen, 4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen. |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus | |
1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung, 2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 | 1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung, 2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abs. 3 Satz 1 |
zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7180/al29314-0.htm