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Änderung § 71 LFGB vom 04.08.2011
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§ 71 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 71 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Beteiligung der Öffentlichkeit | |
(Text alte Fassung) Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7. | (Text neue Fassung) Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9. |
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