Änderung § 57c LFGB vom 01.10.2017

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§ 57c LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 57c LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57c Überwachung


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1 Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. 2 § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.




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