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Änderung § 62 LFGB vom 01.10.2017
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§ 62 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | § 62 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können. | |
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind. | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind. |
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