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Änderung § 57a LFGB vom 27.06.2020
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§ 57a LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 57a LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 97 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung | |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken: 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln, 2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln, 3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie. | (Text neue Fassung) (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft und Energie. |
(3) 1 Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2 Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. |
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