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Änderung § 62 LFGB vom 27.06.2020
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§ 62 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 62 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 97 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Ermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind. |
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