Artikel 4 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO


Artikel 4 ändert mWv. 1. März 2007 15. StVZOAusnV § 1

§ 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dürfen an den Fahrzeugen" durch die Wörter „dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben," ersetzt.



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