Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel
5 der Verordnung vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Fahrer ohne jedoch Batterien, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),".
- 2.
- In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt" durch die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt" ersetzt.
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329