Artikel 3 - Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (MissbrStGestEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2006 AO § 379

§ 379 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2.
Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder

3.
nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MissbrStGestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MissbrStGestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), 20. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095 ), 21. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli ...

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 9 StÄndG 2007 Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändertworden ist, wird die Angabe ...


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