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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1097 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-23 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-23 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
- 1.
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
- 2.
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
- a)
- Qualitätssicherung,
- b)
- Zeitmanagement,
- c)
- Schutz vor Infektionskrankheiten,
- d)
- Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
- e)
- Patientenbetreuung und -beratung,
- f)
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
- g)
- Laborarbeiten,
- h)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- i)
- Dokumentation,
- j)
- Handeln bei Notfällen,
- k)
- Abrechnung erbrachter Leistungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:
- a)
- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
- b)
- Arbeiten im Team,
- c)
- Verwaltungsarbeiten,
- d)
- Dokumentation,
- e)
- Marketing,
- f)
- Zeitmanagement,
- g)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- h)
- Organisation der Leistungsabrechnung,
- i)
- Materialbeschaffung und -verwaltung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MedFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MedFAngAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7188/a142630.htm