Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1097 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-23 Berufliche Bildung
|

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.
Während der gesamten Ausbildungszeit

-1. bis 36. Ausbildungsmonat-

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,

1.5
Umweltschutz,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,

sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.

B.
Vor der Zwischenprüfung

-1. bis 18. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,

1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,

1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,

5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,

5.3
Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel d,

7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,

7.2
Dokumentation, Lernziele c und cl,

7.3
Datenschutz und Datensicherheit,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,.

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,

4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,

5.4
Arbeiten im Team, Lernziele b und d,

5.5
Marketing, Lernziel c,

6.1
Verwaltungsarbeiten,

6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel b,

7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,

8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,

3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,

7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e, zu vermitteln.

C.
Nach der Zwischenprüfung

-19. bis 36. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,

3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,

5.2
Qualitätsmanagement, Lernziel b,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel c,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,

3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,

3.2
Verhalten in Konfliktsituationen,

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,

4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,

5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziele a und f,

7.2
Dokumentation, Lernziel a,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,

8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e, zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,

1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,

5.4
Arbeiten im Team, Lernziele a und c,

5.5
Marketing, Lernziel b,

6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel e,

7.2
Dokumentation, Lernziel b,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,

5.3
Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,

5.5
Marketing, Lernziel a,

7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,

zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MedFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MedFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt ...
§ 8 MedFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...