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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1097 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-23 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-23 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
- A.
- Während der gesamten Ausbildungszeit
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 8.1
- Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,
- B.
- Vor der Zwischenprüfung
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
- 1.2
- Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,
- 1.3
- Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,
- 1.4
- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,
- 2.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,
- 5.1
- Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,
(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,
- 2.2
- Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,
- 2.3
- Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,
- 5.1
- Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,
- 5.2
- Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,
- 5.3
- Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,
- 6.3
- Abrechnungswesen, Lernziel d,
- 7.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
- 7.2
- Dokumentation, Lernziele c und cl,
- 7.3
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 8.1
- Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,
- 8.2
- Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,.
- 10.
- Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,
(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,
- 2.2
- Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,
- 2.3
- Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,
- 4.2
- Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,
- 5.1
- Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,
- 5.4
- Arbeiten im Team, Lernziele b und d,
- 5.5
- Marketing, Lernziel c,
- 6.1
- Verwaltungsarbeiten,
- 6.2
- Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,
- 6.3
- Abrechnungswesen, Lernziel b,
- 7.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
- 8.1
- Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,
- 8.2
- Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,
- 8.3
- Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,
- 9.
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,
- 10.
- Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 2.2
- Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,
- 2.3
- Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,
- 3.1
- Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,
- 4.1
- Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,
- 7.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
- 8.1
- Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,
- 8.2
- Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,
- 9.
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e, zu vermitteln.
- C.
- Nach der Zwischenprüfung
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,
- 3.1
- Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,
- 4.1
- Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,
- 5.1
- Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,
- 5.2
- Qualitätsmanagement, Lernziel b,
- 6.3
- Abrechnungswesen, Lernziel c,
- 8.1
- Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,
- 8.2
- Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,
- 9.
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,
- 10.
- Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d, zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,
- 1.4
- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,
- 3.1
- Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,
- 3.2
- Verhalten in Konfliktsituationen,
- 4.1
- Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,
- 4.2
- Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,
- 5.2
- Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
- 6.3
- Abrechnungswesen, Lernziele a und f,
- 7.2
- Dokumentation, Lernziel a,
- 8.1
- Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,
- 8.2
- Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,
- 8.3
- Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,
- 9.
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
- 10.
- Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e, zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,
- 1.3
- Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,
- 5.4
- Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
- 5.5
- Marketing, Lernziel b,
- 6.2
- Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,
- 6.3
- Abrechnungswesen, Lernziel e,
- 7.2
- Dokumentation, Lernziel b,
- 9.
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
- 5.3
- Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,
- 5.5
- Marketing, Lernziel a,
- 7.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MedFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MedFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt ...
§ 8 MedFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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