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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/01 - (zur Nichtberücksichtigung von Zeiten bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bei Unterbrechung von versicherungspflichtigen Beschäftigungen wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote) (BVerfGE20060328 k.a.Abk.)

B. v. 20.04.2006 BGBl. I S. 1109 (Nr. 22)
Geltung ab 06.05.2006; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Es war mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar, dass Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt wurden.

2.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Kommt es zu einer fristgemäßen Regelung nicht, so ist auf die noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschiedenen Verfahren, in denen es für die Gewährung einer Leistung der Arbeitslosenversicherung auf die Berücksichtigung der Zeit der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ankommt, § 107 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.