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Änderung § 2 Aromenverordnung vom 13.10.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verbote und Beschränkungen


(Text alte Fassung)

(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als solche bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten.
Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt

1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten,
die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und

2. die
in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

Die Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin.

(4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo-(a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel.


(Text neue Fassung)

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 
 

 
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