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Änderung § 2 Aromenverordnung vom 13.10.2007
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verbote und Beschränkungen | |
(Text alte Fassung) (1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als solche bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. Die Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin. (4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo-(a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel. | (Text neue Fassung) Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. |
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