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Änderung § 5 Aromenverordnung vom 13.07.2017
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verkehrsverbot | |
(Text alte Fassung) 1 Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe 'chininhaltig' kenntlich gemacht sind. 2 Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind. | (Text neue Fassung) 1 Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe 'chininhaltig' kenntlich gemacht sind. 2 Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die zu kennzeichnen sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. |
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