Änderung § 9a BVV vom 01.01.2021

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§ 9a BVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 9a BVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Gemeinsame Grundsätze


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1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9. 2 Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.




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