Tools:
Update via:
Änderung § 6a BVV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a BVV und Änderungshistorie der BVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a BVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6a BVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5a G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge |
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2 Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7193/al16190-0.htm