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Änderung § 6a BVV vom 01.01.2009

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§ 6a BVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6a BVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5a G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2 Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)