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Änderung § 6 BVV vom 01.01.2020
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§ 6 BVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 BVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 24 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Abrechnung | |
(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden. | (Text neue Fassung) (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden. |
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