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Anlage - Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (3. BarwertVÄndV k.a.Abk.)

Anlage



Tabelle 1

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 2 Abs. 2)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 2,0454,8
262,1465,0
272,2475,2
282,3485,4
292,4495.7
302,5505,9
312,6516,2
322,7526,5
332.8536,8
343,0547,1
353,1557,4
363,2567,7
373.4578,0
383,5588,3
393,7598,7
403,8609.0
414,0619,4
424,2629,8
434,46310,2
444,66410,7
  ab 65 11,0


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen.

2.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 50 vom Hundert zu erhöhen.

Tabelle 2

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters

(§ 2 Abs. 3)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 1,6454,0
261,7464,2
271,8474,5
281,9484,7
291,9494,9
302,0505,1
312,1515.4
322,2525,7
332,3536,0
342,4546,3
352,5556,6
362,7567,0
372,8577,3
382,9587,7
393.1598,1
403,2608,6
413,4619,1
423,5629.6
433,76310,1
443,96410,7
  ab 65 11.0


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen.

2.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.

Tabelle 3

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 2 Abs. 4)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfach er
bis 29 1,2
30 - 39 1,7
40 - 45 2,4
46 - 51 3,0
52 - 60 3,5
61 - 62 2.6
631,6
640,6
ab 65 0,3


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen.

2.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.

3.
Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.

Tabelle 4

Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 3 Abs. 2)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 9,74510,1
269,74610,1
279,74710,1
289,84810,1
299,84910,2
309,85010,2
319,85110,3
329,85210,3
339,85310,3
349.85410,4
359,85510,4
369,95610,5
379,95710,5
389,95810,6
399,95910,7
409,96010,7
4110.06110,8
4210,06210,8
4310,06310,9
4410,06411,0
  ab 65 11.0


Anmerkung:

Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.

Tabelle 5

Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters

(§ 3 Abs. 3)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 8,4458,8
268,5468,9
278,5478,9
288,5489,0
298,5499,0
308,5509,1
318,5519,2
328,5529,2
338,5539,3
348,5549,4
358,6559,5
368,6569,6
378,6579,8
388,6589,9
398,65910,1
408,76010,3
418,76110,4
428,76210,6
438,86310,8
448,86410,9
  ab 65 11,0


Anmerkung:

Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.

Tabelle 6

Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 3 Abs. 4)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 29 4.7
30 - 39 4,8
40 - 45 4,8
46 - 51 4,8
52 - 60 4,6
61 - 62 2,8
631,6
640,6
ab 65 0,3


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10.5 vom Hundert zu kürzen: für jedes Jahr. um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert. zu erhöhen.

2.
Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.

Tabelle 7

Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung

(§ 5)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 11.55512,3
2611,65612,3
2711,65712,3
2811,75812,2
2911,75912,1
3011,86012,0
3111,86111,8
3211,86211,6
3311,96311,4
3411,96411,1
3511,96510,8
3611,96610,5
3711,96710,2
3811,9689,8
3912,0699,5
4012,0709,2
4112,0718,9
4212,0728,5
4312,0738,2
4412,1747,9
4512,1757,5
4612,1767,2
4712,1776,9
4812,2786,6
4912,2796,3
5012,2806,0
5112,3815.7
5212,3825,5
5312,3835,2
5412,3844,9
  ab 85 4,7