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§ 6 - Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung (VulkReifMechMstrV)
V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7110-3-165 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7110-3-165 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit auszuführen:
Fehler, Schäden, Störungen oder Mängel an Produkten aus dem Technikbereich, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Abs. 3 war, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, beheben und dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7196/a142710.htm